Prüffristen an der Rettungsdienstschule: MPBetreibV, DGUV V3 und der Rest

Stand: 2026-07-13

Eine Rettungsdienstschule betreibt schnell dreistellig viele Geräte — vom Reanimationsphantom über EKG-Trainer bis zum echten Defibrillator. Welche davon unter die Medizinprodukte-Betreiberverordnung fallen, wird oft pauschal beantwortet: alle oder keine. Beides ist falsch — und beides wird bei einer Begehung teuer.

Was überhaupt ein Medizinprodukt ist — und was nicht

Entscheidend ist die Zweckbestimmung des Herstellers: Ein Produkt ist Medizinprodukt, wenn es zur Anwendung am Menschen zu medizinischen Zwecken bestimmt ist. Ein reines Übungsphantom oder ein Trainings-Defibrillator ohne Schockfunktion ist danach in der Regel kein Medizinprodukt — ein echter Defibrillator, eine Absaugpumpe oder ein Beatmungsgerät bleiben es auch dann, wenn sie „nur“ im Unterricht eingesetzt werden. Sobald echte Medizinprodukte betrieben werden, gilt die Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) mit ihren Pflichten für den Betreiber — also die Schule.

Die Pflichten aus der MPBetreibV

Für Medizinprodukte verlangt die MPBetreibV je nach Produkt: ein Bestandsverzeichnis für aktive nichtimplantierbare Medizinprodukte (§ 13), sicherheitstechnische Kontrollen (STK, § 11) für die Produkte der Anlage 1 — spätestens alle zwei Jahre, sofern der Hersteller keine kürzere Frist vorgibt —, messtechnische Kontrollen (MTK, § 14) für Messfunktionen nach Anlage 2 sowie ein Medizinproduktebuch für Anlage-1- und Anlage-2-Produkte (§ 12). Dazu kommt die Einweisung der Anwender. Die Prüfungen selbst führt üblicherweise ein Medizintechnik-Dienstleister durch — die Verantwortung für Fristen und Dokumentation bleibt aber beim Betreiber.

DGUV V3 und Herstellervorgaben: die zweite Prüf-Ebene

Auch was kein Medizinprodukt ist, hat Prüfpflichten: Elektrische Betriebsmittel — vom Beamer bis zum Phantom-Kompressor — fallen unter die DGUV Vorschrift 3 (Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel), mit Fristen nach Gefährdungsbeurteilung. Und für Simulatoren und Phantome geben die Hersteller Wartungsintervalle vor, deren Versäumnis Garantie und Funktion kostet. In Summe hat praktisch jedes Gerät der Schule irgendeine Frist — nur eben aus drei verschiedenen Regelwerken.

Vom Aktenordner zur Fälligkeits-Übersicht

In der Praxis scheitert das selten am Wissen, sondern an der Organisation: Prüfprotokolle liegen im Ordner, die Fristen im Kopf einer einzelnen Person. Belastbar ist erst ein Inventar, in dem jedes Gerät mit Standort, Status und individuellem Prüfintervall steht und jedes Protokoll die nächste Fälligkeit automatisch fortschreibt — mit einer Übersicht, was ansteht oder überfällig ist. Genau so arbeitet die Geräteverwaltung in ResQschool; bei Begehungen liegt die Prüf-Historie je Gerät auf Knopfdruck vor.

Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die Vorgaben Ihrer zuständigen Behörde bzw. Ihres Landes.

Häufige Fragen

Ist unser Übungsphantom ein Medizinprodukt?

In aller Regel nein — es ist zur Simulation bestimmt, nicht zur Anwendung am Patienten. Es bleibt aber ein elektrisches Betriebsmittel (DGUV V3) mit Hersteller-Wartungsintervallen. Maßgeblich ist im Zweifel die Zweckbestimmung in der Gebrauchsanweisung.

Dürfen wir ausgemusterte Rettungsdienst-Geräte für den Unterricht nutzen?

Ja, das ist verbreitet. Wichtig ist die saubere Kennzeichnung als Trainingsgerät und die Entscheidung, ob es weiter als Medizinprodukt betrieben wird — wird es nie wieder am Patienten eingesetzt, sollte das dokumentiert sein, sonst gelten die Prüfpflichten weiter.

Wer darf STK und MTK durchführen?

Personen bzw. Dienstleister mit der entsprechenden Qualifikation und Messausstattung — typischerweise der Medizintechnik-Partner der Schule. Die Schule bleibt verantwortlich, dass die Prüfungen fristgerecht stattfinden und dokumentiert sind.

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