Fehlzeiten in der NotSan-Ausbildung: Was für die Prüfungszulassung zählt
Stand: 2026-07-13
Kaum eine Frage beschäftigt Schulleitungen und Auszubildende so verlässlich wie diese: Wie viel darf gefehlt werden, bevor die Zulassung zur staatlichen Prüfung wackelt? Die Antwort steht im Notfallsanitätergesetz — aber sie ist nur so belastbar wie die Dokumentation, die dahintersteht.
Die Ausgangslage: 4.600 Stunden an drei Lernorten
Die dreijährige Vollzeit-Ausbildung zur Notfallsanitäterin bzw. zum Notfallsanitäter umfasst nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (NotSan-APrV) insgesamt 4.600 Stunden: 1.920 Stunden theoretischer und praktischer Unterricht an der Schule, 720 Stunden praktische Ausbildung in geeigneten Krankenhäusern und 1.960 Stunden an einer genehmigten Lehrrettungswache. Jeder dieser drei Blöcke hat eigene Soll-Stunden — und Fehlzeiten müssen je Lernort betrachtet werden, nicht als eine große Gesamtsumme.
Die 10-Prozent-Regel des § 13 NotSanG
§ 13 NotSanG regelt, welche Unterbrechungen auf die Ausbildung angerechnet werden: Urlaub und Ferien ohnehin, dazu Unterbrechungen durch Krankheit oder andere nicht selbst zu vertretende Gründe bis zu 10 Prozent der Stunden des theoretischen und praktischen Unterrichts sowie bis zu 10 Prozent der Stunden der praktischen Ausbildung. Wer innerhalb dieser Grenzen bleibt, hat die Ausbildung formal vollständig absolviert. Wird die Grenze überschritten, ist die Ausbildung nicht automatisch verloren: Die zuständige Behörde kann auf Antrag entscheiden, ob eine Verlängerung die Lücke schließt oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen — das ist aber eine Einzelfallentscheidung, auf die niemand bauen sollte.
Warum die Dokumentation über die Zulassung entscheidet
Bei der Anmeldung zur staatlichen Prüfung bestätigt die Schule die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme. Dafür muss sie belegen können, wie viele Stunden je Lernort tatsächlich absolviert wurden — inklusive der Frage, welche Fehlzeiten entschuldigt waren. Eine Excel-Liste, die Fehltage statt Fehlstunden zählt und Schule, Klinik und Wache in einen Topf wirft, hält dieser Anforderung selten stand. Sauber ist: Erfassung je Unterrichtsstunde bzw. je Praxistag, getrennt nach Lernort, mit Beleg zur Entschuldigung und nachvollziehbarem Anerkennungs-Vermerk.
Frühwarnsystem statt böser Überraschung im dritten Jahr
Kritisch wird es, wenn Fehlzeiten erst bei der Prüfungsanmeldung zusammengerechnet werden. Dann sind Nachholmöglichkeiten begrenzt und die Optionen unangenehm. Besser ist ein laufender Blick auf die Fehlquote je Auszubildendem und Lernort: Wer sich der 10-Prozent-Marke nähert, bekommt frühzeitig ein Gespräch, einen Nachholplan oder eine angepasste Praktikumsplanung — solange noch Ausbildungszeit übrig ist. In ResQschool sind Fehlquoten je Schüler:in und Lernort jederzeit auswertbar; Entschuldigungen reichen Auszubildende digital mit Beleg über das Schüler-Portal ein.
Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die Vorgaben Ihrer zuständigen Behörde bzw. Ihres Landes.
Häufige Fragen
Zählen entschuldigte Fehlzeiten gegen die 10-Prozent-Grenze?
Ja — § 13 NotSanG unterscheidet nicht nach entschuldigt oder unentschuldigt, sondern rechnet Unterbrechungen bis zur Grenze an. Die Unterscheidung bleibt trotzdem wichtig: für arbeitsrechtliche Folgen, die Bewertung der zuständigen Behörde im Überschreitungsfall und das Zeugnis.
Gilt die Grenze je Lernort oder insgesamt?
Das Gesetz nennt zwei Töpfe: den Unterricht (10 % von 1.920 Stunden) und die praktische Ausbildung (10 % der Praxisstunden). Schulen sollten zusätzlich je Einsatzort dokumentieren, weil Klinik- und Wachenphasen eigene Soll-Stunden nach Anlage der NotSan-APrV haben.
Was passiert bei Überschreitung der Grenze?
Dann entscheidet die zuständige Behörde des Landes im Einzelfall — üblicherweise läuft es auf eine Verlängerung der Ausbildung hinaus, damit die fehlenden Stunden nachgeholt werden. Ohne lückenlose Dokumentation der Fehlzeiten ist diese Entscheidung kaum sauber vorzubereiten.
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